Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energiefabrik Dresden GmbH · Fassung 1.06 (Stand 10/2026).
1. Energiefabrik, Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die Energiefabrik Dresden GmbH, Wölkau 4, 01809 Heidenau, Telefon +49 (0) 1514 7515040, E-Mail info@energiefabrik-dresden.de (im Folgenden: „Energiefabrik“).
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Energiefabrik und ihren Auftraggebern über die angebotenen Leistungen. Welche Leistungen im Einzelfall erbracht werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot der Energiefabrik.
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Energiefabrik ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Energiefabrik in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
1.4 Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
2. Art der Leistungen, keine Rechts- oder Steuerberatung
2.1 Je nach Inhalt des Auftrags kann es sich bei den Leistungen der Energiefabrik um Dienstleistungen oder Werkleistungen handeln.
2.2 Beratungsleistungen der Energiefabrik, insbesondere Energieberatungen, Heizungs- und Wärmepumpenberatungen sowie Fördermittelberatungen, sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Die Energiefabrik schuldet hierbei kein bestimmtes Ergebnis, etwa keine bestimmte Förderbewilligung, Energieeinsparung oder Effizienzhausklasse, sondern eine fachgerechte Beratung nach dem jeweils aktuellen Wissensstand.
2.3 Leistungen, die auf ein konkretes Arbeitsergebnis gerichtet sind, zum Beispiel die Erstellung von Energieausweisen, Berichten, Berechnungen, Plänen, Konzepten oder ähnlichen Unterlagen, sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. In diesen Fällen schuldet die Energiefabrik die Herstellung des vereinbarten Werkes, jedoch keinen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg.
2.4 Die Energiefabrik erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise zu rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen – insbesondere zu Förderprogrammen, Voraussetzungen, Fristen, Kombinationsmöglichkeiten und möglichen steuerlichen Effekten – dienen nur der allgemeinen Orientierung im Zusammenhang mit der technischen und energetischen Beratung. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung und stellen keine verbindliche Auslegung von Gesetzen oder Förderrichtlinien dar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, bei Bedarf Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere hierzu befugte Berater hinzuzuziehen.
3. Leistungsumfang
3.1 Art und Umfang der Leistungen der Energiefabrik ergeben sich aus dem Angebot der Energiefabrik in Textform sowie aus gegebenenfalls zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2 Die Energiefabrik erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Daten sowie der jeweils vereinbarten eigenen Ermittlungen. Eine weitergehende Bestandsaufnahme, insbesondere mit zerstörenden Untersuchungen, wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.3 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sollen in Textform festgehalten werden. Sie können zu Anpassungen der Vergütung und der Zeitplanung führen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt der Energiefabrik alle Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und aus ergänzenden Hinweisen der Energiefabrik in Textform.
4.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Energiefabrik Zugang zu den betroffenen Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen erhält und dass vereinbarte Ortstermine stattfinden können.
4.3 Muss ein Termin verschoben oder abgesagt werden, informiert der Auftraggeber die Energiefabrik bitte so früh wie möglich. Erfolgt eine Absage oder Verschiebung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder findet der Termin ohne Absage nicht statt, kann die Energiefabrik den hierfür angefallenen Zeitaufwand, insbesondere für bereits erbrachte Vorbereitungen und die Anfahrt, nach den vereinbarten Stundensätzen abrechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Absagen oder Verschiebungen, die mindestens 48 Stunden vor dem Termin erfolgen, sind kostenfrei.
4.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Zugang zum Vertragsgegenstand (Gebäude, Grundstück, Baustelle) gefahrlos möglich ist und die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten erfüllt sind. Handelt es sich bei dem Objekt um eine Baustelle, sorgt der Auftraggeber für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften.
4.5 Stellt die Energiefabrik vor Ort fest, dass eine gefahrlose Begehung oder Leistungserbringung nicht gewährleistet ist (z. B. durch fehlende Absturzsicherungen, ungesicherte Deckenöffnungen, akute Einsturzgefahr oder gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung), ist sie berechtigt, die Durchführung des Termins abzulehnen oder abzubrechen. Hat der Auftraggeber dies zu vertreten, kann die Energiefabrik den entstandenen Aufwand gemäß Ziffer 4.3 abrechnen.
5. Vertragsschluss
5.1 Die Darstellung von Leistungen auf der Internetseite, in Informationsunterlagen oder Werbemitteln der Energiefabrik ist unverbindlich und stellt noch kein Angebot im rechtlichen Sinne dar.
5.2 Die Energiefabrik unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder als PDF. Der Vertrag kommt in der Regel zustande, indem der Auftraggeber dieses Angebot unterschreibt und der Energiefabrik das unterschriebene Angebot in Textform (etwa als Scan oder Foto per E-Mail) oder im Original zurücksendet.
5.3 Mit der Unterzeichnung des Angebots werden das Angebot und diese AGB Vertragsbestandteil. Die Datenschutzhinweise und – bei Verbrauchern – die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular erhält der Auftraggeber zusammen mit dem Angebot; sie sind nicht Bestandteil dieser AGB.
5.4 Abweichend von Ziffer 5.2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass der Auftraggeber das Angebot der Energiefabrik in Textform ausdrücklich annimmt und eindeutig auf dieses Angebot Bezug nimmt.
5.5 Individuelle Vereinbarungen, auch mündliche, haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Zur Klarheit für beide Seiten bestätigt die Energiefabrik mündliche Absprachen auf Wunsch in Textform.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot der Energiefabrik. Die dort genannten Preise sind maßgeblich. Soweit im Angebot eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart ist und nichts anderes angegeben wird, gilt ein Stundensatz von 125,00 Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, also 148,75 Euro brutto je Stunde. Bei Angeboten an Verbraucher werden im Angebot die Bruttopreise angegeben.
6.2 Rechnungen der Energiefabrik sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.3 Bei Werkleistungen kann die Energiefabrik Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Weitere Vorschüsse oder Abschlagszahlungen werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot vorgesehen sind.
6.4 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
6.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
7. Abnahme bei Werkleistungen
7.1 Soweit die Energiefabrik Werkleistungen erbringt, stellt sie dem Auftraggeber die Werkleistung in Textform zur Verfügung, zum Beispiel als PDF per E-Mail. Für diese Leistungen ist eine Abnahme erforderlich.
7.2 Der Auftraggeber prüft die Werkleistung nach Erhalt in angemessenem Umfang und teilt Mängel möglichst zeitnah in Textform mit.
7.3 Die Energiefabrik kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zehn Kalendertagen setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn die Energiefabrik ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
7.4 Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben unberührt.
8. Mängelhaftung bei Werkleistungen
8.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach den §§ 634 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
8.2 Stellt der Auftraggeber einen Mangel der Werkleistung fest, hat die Energiefabrik das Recht, zunächst nachzubessern oder die Werkleistung erneut zu erbringen, soweit dies zumutbar ist.
8.3 Schlägt die Nachbesserung oder Neuerbringung fehl oder wird sie von der Energiefabrik unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
8.4 Mängelansprüche verjähren:
- bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk, zum Beispiel Fachplanung, Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich für die Ausführung oder Baubegleitung, in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
- bei allen übrigen Werkleistungen, insbesondere Energieausweisen, Gutachten, Berechnungen, Berichten, Sanierungsfahrplänen und Maßnahmenvorschlägen, die keine Planung für eine konkrete Bauausführung sind, in zwei Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
8.5 Die Verkürzung nach Ziffer 8.4 zweiter Spiegelstrich gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Haftung
9.1 Die Energiefabrik haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die die Energiefabrik, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Gleiches gilt, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder die Energiefabrik ausnahmsweise eine ausdrückliche Garantie übernommen hat.
9.2 Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet die Energiefabrik nur, wenn eine Pflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung der Energiefabrik. Diese betragen derzeit je Schadensfall 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1.500.000 Euro für Personenschäden.
9.3 Für einfach fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Ziffer 9.2 fallen, haftet die Energiefabrik nicht. Die Regelungen dieser Ziffer 9 gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Energiefabrik.
9.4 Für besondere oder umfangreiche Projekte, bei denen etwa vollständige Sanierungskonzepte, energetische Fachplanung oder energetische Bauüberwachung in größerem Umfang beauftragt werden, kann auf Wunsch des Auftraggebers und nach gesonderter Vereinbarung eine zusätzliche oder höhere Versicherung abgeschlossen werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten der Versicherung trägt der Auftraggeber.
10. Förderunterlagen, Antragstellung und Vertretung
10.1 Die Energiefabrik arbeitet nicht in Vollmacht des Auftraggebers und vertritt den Auftraggeber nicht rechtsverbindlich gegenüber Förderstellen, Banken, Behörden oder anderen Dritten. Antragsteller und Ansprechpartner gegenüber diesen Stellen ist ausschließlich der Auftraggeber.
10.2 Die Energiefabrik kann im Rahmen des Auftrags förderrelevante Unterlagen und Nachweise erstellen, zum Beispiel energetische Berechnungen, Energieberater-Dokumente oder Bestätigungen zum Antrag oder zur Durchführung. Für die inhaltliche Richtigkeit dieser von der Energiefabrik erstellten Unterlagen haftet die Energiefabrik im Rahmen dieses Vertrages und dieser AGB.
10.3 Der Auftraggeber prüft die von der Energiefabrik erstellten Unterlagen vor ihrer Verwendung für Förderanträge sorgfältig und reicht nur inhaltlich freigegebene Unterlagen bei Förderstellen, Banken oder Behörden ein. Rechtlich verbindliche Erklärungen im Rahmen von Förderanträgen gibt ausschließlich der Auftraggeber ab.
10.4 Unterstützt die Energiefabrik den Auftraggeber beim Ausfüllen von Online-Formularen oder beim Hochladen von Unterlagen über Portale von Förderstellen oder Banken, ändert dies nichts daran, dass Antragsteller und Erklärender allein der Auftraggeber bleibt. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht wird hierdurch nicht begründet. Zugangsdaten (z. B. Portal-Passwörter) sollte der Auftraggeber nur auf sicherem Weg übermitteln und nach Abschluss der Unterstützung ändern. Für die Haftung der Energiefabrik gilt Ziffer 9.
11. Nutzungsrechte an Werkleistungen
11.1 Soweit die Energiefabrik Werkleistungen erbringt, räumt sie dem Auftraggeber an den entstandenen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist auf die im Vertrag vereinbarten Zwecke beschränkt.
11.2 Die Nutzung der Arbeitsergebnisse für die im Auftrag vorgesehenen Zwecke, insbesondere zur Verwendung gegenüber Förderstellen, Banken, Behörden, Gerichten, Versicherungen sowie gegenüber mit der Planung oder Ausführung beauftragten Fachunternehmen, ist von diesem Nutzungsrecht umfasst.
11.3 Das endgültige Nutzungsrecht entsteht erst, wenn die vereinbarte Vergütung für die jeweilige Werkleistung vollständig bezahlt ist. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse grundsätzlich nur intern und zur Prüfung verwenden. Ein vorläufiges Nutzungsrecht zur Verwendung gegenüber Dritten besteht insoweit, als die Energiefabrik dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse erkennbar zu dem Zweck zur Verfügung stellt, dass der Auftraggeber hiermit weitere Schritte veranlasst, insbesondere die Beauftragung von Folgeleistungen durch Fachunternehmen oder die Vorbereitung weiterer Planungsleistungen.
11.4 Verwendet der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken oder nutzt er sie, obwohl die vereinbarte Vergütung nicht vollständig bezahlt wurde und kein vorläufiges Nutzungsrecht im Sinne von Ziffer 11.3 besteht, ist die Energiefabrik berechtigt, die weitere Nutzung zu untersagen und Unterlassung sowie gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.
12. Kündigung durch den Auftraggeber / Stornierung
12.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften jederzeit bis zur vollständigen Leistungserbringung kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
12.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, rechnet die Energiefabrik die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ab. Maßgeblich sind der bis zur Kündigung erreichte Bearbeitungsstand und der hierfür angefallene Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Zwischenergebnisse für sich genommen noch nicht vollständig nutzbar sind.
12.3 Hat die Energiefabrik die vereinbarte Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig erbracht, bleibt der Vergütungsanspruch in der vereinbarten Höhe bestehen.
12.4 Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
13. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
13.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Telefon oder Online-Buchung) oder außerhalb der Geschäftsräume der Energiefabrik geschlossen (z. B. bei einem Termin beim Auftraggeber), steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
13.2 Die Energiefabrik informiert den Auftraggeber gesondert über das Widerrufsrecht. Hierzu erhält der Auftraggeber vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular in Textform, zum Beispiel als PDF per E-Mail. Diese Widerrufsbelehrung ist nicht Bestandteil dieser AGB. Sie ist außerdem abrufbar unter https://energiefabrik-dresden.de/widerruf.
13.3 Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass die Energiefabrik vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat er im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Energiefabrik die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, nachdem der Auftraggeber dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Verlangt der Auftraggeber keinen vorzeitigen Beginn, beginnt die Energiefabrik erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen.
14. Datenschutz
14.1 Die Energiefabrik verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
14.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Zwecken, Rechtsgrundlagen und Speicherdauern sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Energiefabrik, die der Auftraggeber zusammen mit dem Angebot erhält. Sie sind nicht Bestandteil dieser AGB und außerdem abrufbar unter https://energiefabrik-dresden.de/datenschutzhinweise.
15. Referenzen und Projektbeispiele
15.1 Die Energiefabrik verwendet Projektangaben und Fotos eines Auftrags (z. B. Gebäudeansichten, Thermografieaufnahmen, Beschreibung des Ausgangszustands, Zielzustände, energetische Kennwerte) für Referenzen, Projektbeispiele und Präsentationen nur, wenn der Auftraggeber hierzu gesondert seine Einwilligung erteilt hat, zum Beispiel durch Ankreuzen im Angebot. Ohne Einwilligung findet keine Verwendung statt; die Leistung der Energiefabrik hängt davon nicht ab.
15.2 Auch mit Einwilligung werden keine Namen, keine genauen Adressen, keine Wohnungsnummern und keine Grundrisse, Schnitte oder vergleichbar detaillierten Innendarstellungen veröffentlicht.
15.3 Der Auftraggeber kann seine Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, zum Beispiel per E-Mail an info@energiefabrik-dresden.de. Die Energiefabrik entfernt die betroffenen Angaben dann aus ihren Referenzen, soweit ihr dies möglich ist, und verwendet sie nicht weiter.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Ziffer 5.5 bleibt unberührt.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die jeweils gesetzliche Regelung.
16.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Energiefabrik ausschließlicher Gerichtsstand. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Verbraucher, bleiben unberührt.
16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.